Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen werden für ein bestimmtes Fahrzeug für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zugeteilt.

Sie werden, gerechnet ab Tag der Ausgabe, für bis zu 6 Tage zugeteilt. Auf den Kurzzeitkennzeichen ist dieses „Verfallsdatum“ angebracht. Dadurch hat man den Vorteil, dass diese nicht zurückgebracht oder zurückgesandt werden müssen. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen die Kurzzeitkennzeichen vom Antragsteller in eigener Zuständigkeit entsorgt werden. Wenn Sie das Fahrzeug vor Ablauf der Gültigkeit anmelden möchten, bringen Sie bitte die Kennzeichen zur Zulassung mit!

Bitte beachten Sie die Hinweise und Voraussetzungen!

Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief – zumindest in Kopie!)
  • den Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung oder einen anderen amtlichen Nachweis (Kopie)
  • das Prüfbuch oder den Prüfbericht der letzten Sicherheitsprüfung (soweit vorgeschrieben) (Kopie)
  • eine Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
  • ggf. den Kaufvertrag, die Rechnung oder hilfsweise die Verkaufsanzeige (siehe Voraussetzungen)
  • den Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Bürgern: den Pass und die Meldebescheinigung (und falls vorhanden Aufenthaltstitel)
  • bei Einzelfirmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis oder Reisepass des/der Gewerbetreibenden
  • bei juristischen Personen: chronologischen Handelsregisterauszug (nicht älter als 5 Jahre)
    und Personalausweis oder Reisepass des/der Vertretungsberechtigten der Firma
  • den Kurzzeitkennzeichenantrag (siehe Formulare)
  • Personalausweis/Pass des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: eine Einwilligung beider Elternteile (Unterschriften auf dem Antrag/der Vollmacht), Ausweisdokumente von beiden Erziehungsberechtigten
    Bei alleinigem Sorgerecht ist das Urteil vom Familiengericht oder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt (nicht älter als 1 Tag) vorzulegen, im Sterbefall die Sterbeurkunde

Das Fahrzeug muss abgemeldet, oder bei Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums sein.

Das Kurzzeitkennzeichen ist erhältlich bei

  • der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
    (Behörde des Hauptwohnsitzes des Antragstellers oder bei Personen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik der Aufenthaltsort des Antragstellers, vgl. § 75  Abs. 2 FZV) oder bei
  • der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde
    (Nachweis durch Eintrag eines bisherigen CO- oder NEC-Kennzeichens in den Fahrzeugpapieren oder durch einen Kaufvertrag mit einem Verkäufer aus der Stadt oder dem Landkreis Coburg.

Falls das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung und Betriebserlaubnis hat, darf das Kurzzeitkennzeichen nur im beschränkten Umfang genutzt werden (genaue Aufstellung über erlaubte Fahrten siehe unten).
Diese Beschränkungen werden im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkt
(§ 42 Abs. 5 Satz 2 FZV).

Sollte  für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung bestehen, sind nur Fahrten zu einer Prüfstelle des Zulassungsbezirks zulässig, in dem das Fahrzeug seinen Standort hat. Zur Beseitigung von bei der Prüfung/Untersuchung festgestellter geringer oder erheblicher Mängel sind zudem Fahrten zur unmittelbaren Reparatur im Zulassungsbezirk des Standorts oder in einem angrenzenden Bezirk erlaubt (Mängelbericht ist mitzuführen). Wird die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges festgestellt, sind weitere Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen nicht zulässig.

Bei bestandener Untersuchung ist die Beschränkung durch Mitführen des HU-/SP-Berichtes aufgehoben.

Gibt es keine Typgenehmigung bzw. Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) für das Fahrzeug, dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk ausgeführt werden.

Besonderheit bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sowie Ausfuhrkennzeichen für Kunden ohne Wohnsitz im Bundesgebiet

Gemäß § 75 Abs. 2 FZV ist für Antragsteller ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland örtlich die Zulassungsbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes zuständig.

Insbesondere bei ausländischen Kunden ohne Wohnsitz im Inland bedeutet dies bei der Beantragung eines Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichens, dass hier die Anwesenheit des Kunden erforderlich ist. Die Zuteilung eines entsprechenden Kennzeichens unter Bevollmächtigung eines Fahrzeughändlers durch den Antragsteller, der sich nicht vor Ort befindet, ist mangels örtlicher Zuständigkeit nicht möglich.

Aus diesem Anlass wollen wir Ihnen folgende Lösungsvorschläge unterbreiten:

1. Für die Übergabe des Fahrzeuges wird mit dem Kunden ein Termin während der Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde vereinbart. Somit kann der Kunde ein Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen persönlich beantragen.

Oder:

2. Das Kurzzeitkennzeichen wird für den Händler selbst beantragt. Jedoch sollte hierbei bedacht werden, dass insbesondere in einigen osteuropäischen Nicht- EU- Ländern das Führen eines Kraftfahrzeuges nur für die Personen zulässig ist, die in den Fahrzeugdokumenten eingetragen sind.

Oder:

3. Alternativ besteht in Bayern das Einverständnis zur Bevollmächtigung durch den Kunden unter Vorlage des Originalausweises.

Sollte Ihr Vorgang bestimmte Sonderfälle oder weitere Zulassungsvorgänge beinhalten, können Abweichungen bei den benötigten Unterlagen und den Gebühren auftreten.

Üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, legen Sie uns bitte einen amtlichen Nachweis über die Adresse vor, beispielsweise:
einen Steuerbescheid, die Krankenkassenzulassung, einen Eintrag bei der Rechtsanwaltskammer, etc.

Die Gebühr für ein Kurzzeitkennzeichen liegt derzeit bei 13,10 Euro.

Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens füllen Sie bitte den Kurzzeitkennzeichenantrag aus.

Kontakt: Zulassungswesen