Technische Änderungen am Fahrzeug

Ob nach einer Fahrzeugveränderung die Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, .. ) nötig ist, hängt von Art und Umfang der Umrüstung ab. Entsprechende Auflagen und Hinweise finden sich in den Unterlagen der angebauten Fahrzeugteile (beispielsweise Betriebserlaubnis, Typgenehmigung).

Ob diese Änderungen eintragungspflichtig (unverzüglich oder bei nächster Befassung der Zulassungsstelle) sind, lässt sich aus dem erstellten Gutachten entnehmen.

Besteht eine Eintragungspflicht, müssen Sie die Begutachtung bei uns in die Papiere eintragen lassen.

Tipp:

Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau bei einer technischen Überwachungsorganisation nach, ob die Änderung genehmigungsfähig ist. Durch den Ein- bzw. Umbau kann die Betriebserlaubnis beeinträchtigt werden oder vollständig erlöschen.

Für die Eintragung technischer Änderungen benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    bzw. die Betriebserlaubnis (z.B. bei Sportanhängern oder Leichtkrafträdern, …)
  • das Gutachten der technischen Änderung
  • den Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung oder anderer amtlicher Nachweis
  • bei Einbau eines Rußpartikelfilters müssen die ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis), sowie die Herstellerbescheinigung bzw. Bestätigung von der Werkstatt für den Einbau des Partikelfilters vorgelegt werden
  • eine Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) wenn sich die Fahrzeugart geändert hat (z.B. Umschlüsselung von PKW auf LKW oder PKW auf So.Kfz.-Wohnwagen)

Die Gebühr für die Eintragung einer technischen Änderung liegt derzeit zwischen 12,00 Euro und 26,10 Euro.

Sollte Ihr Vorgang bestimmte Sonderfälle oder weitere Zulassungsvorgänge beinhalten, können Abweichungen bei den benötigten Unterlagen und den Gebühren auftreten.

Kontakt: Zulassungswesen